Anschluss-Gebühr |
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Bei Neuanschlüssen oder wesentlich geänderten Verhältnissen nimmt der Gemeinderat eine erstmalige Veranlagung vor. Die einmalige Rechnungstellung der Anschlussgebühr erfolgt gemeinsam mit der Veranlagung und der Anschlussbewilligung beim Grundeigentümer bzw. der Verwaltung bei Stockwerkeigentum. | |||
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